Der Beratungseinsatz oder das Beratungsgespräch nach § 37,3 ist eine wertvolle Form der praktischen und pflegerischen Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Patienten in Ihrer häuslichen Pflege bestmöglich zu betreuen. Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind ab Pflegegrad 2 verpflichtet, in festen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen.

Ein Beratungsbesuch findet in der Regel im eigenen Zuhause statt und wird von einem ambulanten Pflegedienst oder einem durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Hierbei ist das Ziel, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und Pflegepersonen zu unterstützen. Der Pflegeberater soll einschätzen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann auch Maßnahmen vorschlagen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z.B. Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Umbauten (z.B. zum Barriereabbbau).

Darüber hinaus werden u.a. folgende Themen besprochen:

- Evtl. Höherstufung des Pflegegrades

- Hilfsmitteln, z.B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel

- Tipps für typische Situationen im Pflegealltag

- Hebe- und Lagerungstechniken, Mobilisation

- Hinweise zu Pflegeschulungen der Angehörigen

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.

Wenn Sie Fragen zu dem Beratungsgespräch haben, oder beraten werden wollen, dann melden Sie sich gerne!

Zeiträume für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Klicken zur Tabelle>